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Merkblatt speichernEine OG besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, die alle für die Schulden der Gesellschaft unmittelbar und persönlich (also auch mit ihrem Privatvermögen) haften.
Die Rechtsform der OG wird gerne für kleine und mittlere Unternehmen gewählt, bei denen die Gesellschafter bereit sind, Arbeit und Kapital einzusetzen.
Eine OG entsteht durch einen Gesellschaftsvertrag, der zwischen den Gesellschaftern (mindestens zwei) abgeschlossen wird. Als Gesellschafter kommen sowohl natürliche als auch juristische Personen in Frage.
Für den Gesellschaftsvertrag gibt es grundsätzlich keine gesetzlichen Formvorschriften. Auch ein mündlicher Gesellschaftsvertrag ist möglich, wenngleich die Schriftform empfohlen wird. Im Gesellschaftsvertrag werden die Rechte und Pflichten der einzelnen Gesellschafter geregelt: Geschäftsführung, Gewinn- und Verlustbeteiligung, Vereinbarungen für den Fall des Ablebens oder Ausscheidens eines Gesellschafters oder die Auflösung der Gesellschaft.
Im Gegensatz zum GmbH-Gesellschaftsvertrag ist der OG-Gesellschaftsvertrag nicht notariatsaktpflichtig.
Die Firma einer OG kann auf dreierlei Art gebildet werden:
Alle drei Arten haben die Gemeinsamkeit, dass sie zwingend den Zusatz „offene Gesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere „OG“, führen müssen.
Bei freien Berufen kann der Zusatz „Partnerschaft“ gewählt werden, wobei ein Hinweis auf den ausgeübten Beruf enthalten sein muss. Bereits vor dem 1.1.2007 gegründete OHGs können den Rechtformzusatz OHG beibehalten.
Die OG ist von den Gesellschaftern zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Zuständig ist jenes Gericht, in dessen Sprengel die OG ihren Sitz hat.
Die Anmeldung hat folgende Angaben zu enthalten:
Weiters ist der Anmeldung eine Musterzeichnungserklärung, die von den Gesellschaftern beglaubigt zu unterfertigen ist, beizulegen.
Das Gericht hat die Anmeldung zu prüfen und nimmt dann die Eintragung in das Firmenbuch vor.
Wenn der Gesellschaftsvertrag keine anderen Bestimmungen enthält, ist aufgrund des Gesetzes jeder Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft zu vertreten.
Auch wenn ein Gesellschafter von Vertretungs- oder Geschäftsführungsbefugnissen per Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen wird, kommt es zu keiner Haftungsbeschränkung dieses Gesellschafters gegenüber den Gläubigern.
Für die erforderliche Gewerbeberechtigung (diese muss auf die Gesellschaft lauten) bedarf es einer gewerblichen Geschäftsführerin bzw. eines gewerberechtlichen Geschäftsführers. Der gewerberechtliche Geschäftsführer kann entweder eine Gesellschafterin bzw. ein Gesellschafter der OG sein oder eine vollversicherungspflichtige Arbeitnehmerin bzw. ein voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, die bzw. der in einem Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft steht, welches mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit ausmacht.
Alle Gesellschafter einer gewerblich tätigen OG sind grundsätzlich GSVG-pflichtversichert.
Die OG selbst ist weder körperschaftsteuerpflichtig noch einkommensteuerpflichtig. Ertragsteuerlich ist sie kein eigenes Steuersubjekt. Es wird bloß der Gewinn der OG auf Ebene der Gesellschaft ermittelt und den einzelnen Gesellschaftern direkt zugerechnet. Einkommensteuerpflichtig sind somit die Gesellschafter mit ihrem Gewinnanteil.
Erhält der Gesellschafter von der OG Vergütungen – z. B. für seine Mitarbeit oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern –, so gelten diese als Gewinn, der dem Gesellschafter vorab ausgeschüttet wird. Solche Vergütungen zählen beim Gesellschafter zu den betrieblichen Einkünften und sind bei ihm steuerpflichtig. Für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung wird ein Dienstverhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft nicht akzeptiert.
Eine Kommanditgesellschaft besteht aus mindestens zwei Gesellschafterinnen bzw. Gesellschaftern, von denen mindestens eine bzw. einer für die Schulden der Gesellschaft unmittelbar und persönlich (also auch mit ihrem bzw. seinem Privatvermögen) (= Komplementär) und mindestens eine bzw. einer nur beschränkt in der Höhe ihrer bzw. seiner Vermögenseinlage haftet (= Kommanditist). Kommanditistinnen und Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen und haben grundsätzlich kein laufendes Informationsrecht.
Die Kommanditgesellschaft stellt gewissermaßen eine Sonderform der offenen Gesellschaft dar. Außer den Sonderregelungen für den Kommanditisten kommen daher im Wesentlichen dieselben Vorschriften wie für die OG zur Anwendung. Beachten Sie deshalb auch die allgemeinen Ausführungen zur Gesellschaftsgründung einer OG.
Für den Gesellschaftsvertrag gelten dieselben Regeln wie für die OG. Ist der Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so entsteht eine sogenannte GmbH & Co KG. Damit soll über die Rechtsform einer GmbH neben der Haftungsbeschränkung des Kommanditisten auch eine beschränkte Haftung beim Komplementär erreicht werden.
Die Firma einer KG kann auf dreierlei Art gebildet werden:
Alle drei Arten haben die Gemeinsamkeit, dass sie zwingend den Zusatz „Kommanditgesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere „KG“, führen müssen. Wenn keine natürliche Person unbeschränkt haftet, muss dieser Umstand aus der Firma erkennbar sein. In diesem Fall handelt es sich um eine GmbH & Co KG.
Bei freien Berufen kann der Zusatz Partnerschaft gewählt werden, wobei ein Hinweis auf den ausgeübten Beruf enthalten sein muss.
Das Gesetz sieht vor, dass jede unbeschränkt haftende Gesellschafterin bzw. jeder unbeschränkt haftende Gesellschafter berechtigt und verpflichtet ist, die Gesellschaft zu vertreten. Im Falle mehrerer unbeschränkt haftender Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag ein oder mehrere Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden.
Kommanditisten sind nach dem Gesetz zur Geschäftsführung nicht berechtigt. Ihnen stehen bestimmte Kontrollrechte zu, die durch den Gesellschaftsvertrag abgeändert werden können.
Für die erforderliche Gewerbeberechtigung (diese muss auf die Gesellschaft lauten) bedarf es einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin bzw. eines gewerberechtlichen Geschäftsführers. Der gewerberechtliche Geschäftsführer kann entweder ein voll haftender Gesellschafter der KG sein oder ein voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, der in einem Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft steht, welches mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit ausmacht.
Handelt es sich um eine KG, die Mitglied der Wirtschaftskammer ist, so unterliegen alle persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter der Pflichtversicherung nach dem GSVG (Gewerbliche Sozialversicherung).
Ein Kommanditist einer KG kann ASVG-pflichtversichert sein, wenn er mit der Gesellschaft ein Dienstverhältnis eingeht. Ist ein Gesellschafter nach dem 30. Juni 1998 Kommanditist einer KG geworden und in der Gesellschaft mittätig, ohne jedoch ein echtes oder ein freies Dienstverhältnis eingegangen zu sein, ist er GSVG-versicherungspflichtig, unabhängig davon, ob die KG einen Gewerbeschein hat oder nicht.
Die KG selbst ist weder körperschaftsteuerpflichtig noch einkommensteuerpflichtig. Ertragsteuerlich ist sie kein eigenes Steuersubjekt. Es wird bloß der Gewinn der KG auf Ebene der Gesellschaft ermittelt und den einzelnen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern direkt zugerechnet. Einkommensteuerpflichtig sind somit die Gesellschafter mit ihrem Gewinnanteil.
Erhält der Gesellschafter von der KG Vergütungen – z. B. für seine Mitarbeit oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern –, so gelten diese als Gewinn, der dem Gesellschafter vorab ausgeschüttet wird. Sie zählen beim Gesellschafter zu den betrieblichen Einkünften und sind bei ihm steuerpflichtig.
Stand: 1. Jänner 2024
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