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Merkblatt speichernDer Verein ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von mindestens zwei Personen. Er ist eine eigene Rechtspersönlichkeit und wird tätig über seine Organe – die Vereinsfunktionäre. Der Verein verfolgt einen bestimmten, ideellen Zweck. Er darf nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein und sein Vermögen nur im Sinne des Vereinszwecks einsetzen.
Damit ein Verein in den Genuss der Steuerbefreiung kommt, muss er nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder seiner sonstigen Rechtsgrundlage und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung von
Zwecken dienen.
Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Die Tätigkeit des Vereins muss dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützen und von einer selbstlosen (uneigennützigen) Gesinnung der hinter dem Rechtsträger stehenden Personen (Gründer, Mitglieder) getragen sein.
Der Begriff Allgemeinheit ist nicht stets mit der gesamten Bevölkerung gleichzusetzen, eine Einschränkung in sachlicher oder regionaler Hinsicht ist grundsätzlich zulässig. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt aber nach der negativen gesetzlichen Abgrenzung nicht vor, wenn der geförderte Personenkreis nach den Statuten des Vereins oder durch die tatsächliche Geschäftsführung (wie z. B. die Höhe des Mitgliedsbeitrages) eng begrenzt oder dauernd nur klein ist. Damit Gemeinnützigkeit gegeben ist, sollten Mitgliedsbeiträge nicht höher als jährlich € 2.160,00 (monatlich € 180,00) sein. Bei kostenintensiven Vereinszwecken sind daneben noch Beitrittsgebühren bis zum fünffachen Jahresmitgliedsbeitrag unbedenklich. Bei entsprechenden Voraussetzungen, wie etwa der Rückzahlbarkeit bei vorzeitigem Austritt, ist auch das Zehnfache des Jahresbeitrages vertretbar.
Mildtätige Zwecke sind solche, die darauf gerichtet sind, Personen zu unterstützen, die materiell oder persönlich hilfsbedürftig sind.
Materielle Hilfsbedürftigkeit liegt vor, bei Personen, die sich in materieller Not befinden und einer materiellen Hilfe zur Verbesserung ihrer Lage bedürfen, weil sie den notwendigen Lebensbedarf für sich (und gegebenenfalls auch für die mit ihnen in Familiengemeinschaft lebenden Unterhaltsberechtigten und ebenfalls hilfsbedürftigen Angehörigen) nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können (zu den eigenen Mitteln zählen sowohl das Einkommen als auch das Vermögen).
Persönlich hilfsbedürftig sind Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind, wobei es in diesem Fall auf ihre wirtschaftliche Lage nicht ankommt.
Kirchlich sind ausschließlich solche Zwecke, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften gefördert werden.
Ein Verein kann sich einerseits durch Mitgliedsbeiträge, Geld- und/oder Sachspenden, Subventionen ohne Gegenleistung, Vermögensverwaltung finanzieren und andererseits durch das Betreiben eines Gewerbebetriebes, land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes.
Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Subventionen sind körperschaftsteuerlich unbeachtlich. Auch Einnahmen aus Vermögensverwaltung sind körperschaftsteuerlich (unter Umständen auch umsatzsteuerlich) unbeachtlich.
Problematisch sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus land- und forstwirtschaftlichem Betrieb oder aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb.
Diesbezüglich ist zu unterscheiden zwischen
Der unentbehrliche Hilfsbetrieb ist wie der Verein unabhängig von der Höhe des erzielten Gewinnes körperschaftsteuerbefreit.
Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt vor, wenn der Betrieb in seiner Gesamtrichtung auf die Erfüllung der definierten begünstigten Zwecke eingestellt ist, wenn ohne ihn die begünstigten Zwecke nicht erreichbar sind und wenn der Betrieb zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als dies bei Erfüllung des Zweckes unvermeidbar ist.
Typische Beispiele für einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb sind:
Die Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich nur auf den entbehrlichen Hilfsbetrieb, der Verein bleibt steuerbefreit. Bei Überschüssen aus dem Hilfsbetrieb bleibt ein Freibetrag von € 10.000,00 steuerfrei.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist dann ein entbehrlicher Hilfsbetrieb, wenn er sich als Mittel zur Erreichung der gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke darstellt, ohne unmittelbar dem definierten begünstigten Zweck zu dienen. Dies ist dann der Fall, wenn durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine Abweichung von den in der Satzung festgelegten Zwecken nicht eintritt und die durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielten Überschüsse des Vereines ausschließlich zur Förderung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke dienen.
Ein kleines Vereinsfest stellt einen entbehrlichen Hilfsbetrieb dar. Große Vereinsfeste hingegen gehören zu den begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieben. Die Beurteilung, ob groß oder klein, hängt nicht von der Zahl der Besucher ab.
Eine gesellige Veranstaltung ist nach den Vereinsrichtlinien ein kleines Fest, wenn:
Der Hilfsbetrieb „kleines Vereinsfest“ umfasst alle geselligen Veranstaltungen, die die obigen Voraussetzungen erfüllen und insgesamt einen Zeitraum von 48 Stunden pro Kalenderjahr nicht übersteigen.
Weitere Beispiele:
Marktverkaufsaktionen (z. B. Flohmarkt), Verkauf von Sportartikeln durch einen Sportverein nur an Vereinsmitglieder zu einem besonders günstigen Preis beziehungsweise ohne Gewinnaufschlag.
Es besteht nicht nur Steuerpflicht für diesen Geschäftsbetrieb, sondern es geht auch die Steuerbegünstigung des Vereins verloren.
Ausnahme: Die Steuerbefreiung bleibt für den Verein bestehen, wenn der Umsatz aus dem Betrieb nicht die Grenze von € 40.000,00 übersteigt. Wird die Grenze überschritten, bleibt noch die Möglichkeit der Einzelgenehmigung auf Antrag beim Finanzamt. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung setzt voraus, dass ohne Absehen von der Abgabepflicht der vom Rechtsträger verfolgte begünstigte Zweck vereitelt oder wesentlich gefährdet wäre. Die Einkünfte aus dem Geschäftsbetrieb sind aber immer körperschaftsteuerpflichtig. Bei Überschüssen aus dem Geschäftsbetrieb bleibt ein Freibetrag von € 10.000,00 steuerfrei.
Ein begünstigungsschädlicher, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt vor, wenn dem Geschäftsbetrieb nur mehr materielle Bedeutung zukommt (d. h. er dient nur mehr zur Beschaffung finanzieller Mittel), oder wenn ein verschiedene Betätigungen umfassender einheitlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb überwiegend materielle Zwecke erfüllt.
Typische Beispiele dafür sind das Führen eines Gastgewerbes oder eines Vereinslokales. Ein begünstigungsschädlicher Betrieb ist auch ein großes Fest. Das sind alle Feste, die die Kriterien für kleine Feste nicht erfüllen. Darunter fallen dann alle Veranstaltungen während des Jahres, unabhängig vom Anlass oder der Bezeichnung.
Veranstaltet der Verein gemeinsam mit einem Gastwirt ein Fest, sind zwei verschiedene Fälle zu unterscheiden:
Bei wirtschaftlichen Betätigungen (wie z. B. Veranstaltungen) von Vereinen ist es üblich, dass die Mitglieder unentgeltlich mitarbeiten. Immer, wenn Einnahmen erzielt werden, kann sich der Verein für diese Leistungen pauschal 20 % von den Einnahmen (ohne Umsatzsteuer) als Eigenleistung abziehen.
Begünstigt ist die Förderung jeglicher Art von körperlicher Betätigung. Berufssportler fallen allerdings nicht darunter, da hier das wirtschaftliche Interesse im Vordergrund steht.
Bisher war ein Amateursportverein dann gegeben, wenn der überwiegende Teil der Mitglieder im Verein, den Sport nicht erwerbsmäßig ausgeübt hat. In diesem Fall war dann auch die Profimannschaft steuerlich als unentbehrlicher Hilfsbetrieb weder körper- noch umsatzsteuerpflichtig.
Was ist eine Profimannschaft nach der Neuregelung?
Nach der Neuregelung gilt eine Mannschaft als Profimannschaft, wenn die Anzahl von einsetzbaren Profispielern, die in den Spielberichten von Pflichtspielen einer Spielsaison genannt werden, höher ist als die Hälfte der in den Spielberichten vorgesehenen Anzahl an einsetzbaren Spielern.
Beispiel:
Fußball (Regionalliga): In den Spielberichten der Saison 2016/17 stehen maximal 16 einsetzbare Spieler. Die Mannschaft spielt in der Ligameisterschaft 30 Spiele und drei Cup-Wettbewerb-Spiele. In Summe sind das 33 Spiele x 16 Spieler (laut Spielbericht). Das ergibt 528 Spieler. Ab 265 Profis ist die Mannschaft eine Profimannschaft.
Was ist ein Profispieler?
Jeder Spieler einer Mannschaftssportart ist ein Profisportler, wenn er für seine sportliche Tätigkeit mehr als € 21.000,00 pro Spielsaison erhält. Für die Ermittlung der Grenze zählen neben den fixen Monatsbezügen in der Spielsaison auch die variablen Entgeltsbestandteile (wie z. B. Leistungsprämien) sowie alle Sachbezüge und Vergütungen von Sponsoren – sofern sie im Zusammenhang mit der sportlichen Tätigkeit für den Verein stehen.
Keinen Einfluss auf die Einkunftsgrenze hat, z. B.
Beispiel: Ein Fußballer erhält für seine Tätigkeit als Spieler vom Verein eine Vergütung von € 16.000,00 pro Spielsaison. Daneben ist er auch als Jugendtrainer für den Fußballverein tätig und erhält daraus eine fremdübliche Vergütung von € 6.000,00 für eine Spielsaison. Weiters arbeitet er auch halbtags im Unternehmen des Vereinspräsidenten mit. Für seine Arbeit in dem Unternehmer erhält er eine fremdübliche Vergütung von € 12.000,00 jährlich.
Der Fußballer ist kein Profisportler, weil er für seine Tätigkeit als Spieler vom Verein nur € 16.000,00 pro Spielsaison erhält und daher unter € 21.000,00 liegt.
Auswirkung der Änderungen
Vereine, die eine Profimannschaft haben, sind nicht mehr gemeinnützig tätig. Um die Gemeinnützigkeit zu erhalten, muss der Profibetrieb spätestens zum Beginn des Kalenderjahres, mit dem die Gemeinnützigkeit entfallen würde, ausgegliedert werden. So ist nur die Profimannschaft körperschaftsteuerpflichtig.
Betätigungen von Vereinen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, sind nicht steuerpflichtig. Werden allerdings daneben andere Tätigkeiten ausgeübt, kann eine Steuerpflicht entstehen. In diesem Fall kommt der ermäßigte Steuersatz von 10 % zur Anwendung. Von diesem begünstigten Steuersatz sind Leistungen nicht umfasst, die im Rahmen eines
Weiters fallen auch Vermietungsumsätze sowie die Lieferung von Brennstoffen und Wärme nicht unter den 10%igen Steuersatz.
Wie sind Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerlich zu behandeln?
Im umsatzsteuerlichen Sinn sind drei verschiedene Arten von Mitgliedsbeiträgen zu unterscheiden: Echter/Unechter/Gemischter Mitgliedsbeitrag.
Echter Mitgliedsbeitrag
Das einzelne Vereinsmitglied erhält für seine Zahlung keine direkte Gegenleistung. Neben diesen echten Mitgliedsbeiträgen führen auch Spenden und Subventionen nicht zu einer Umsatzsteuer Pflicht, wenn auch für sie keine unmittelbare Gegenleistung erfolgt.
Unechter Mitgliedsbeitrag
Anders ist das, wenn das Vereinsmitglied für seinen Beitrag eine direkte Gegenleistung erhält. Die Mitgliedsbeiträge werden dann Umsatzsteuerpflichtig. Allerdings gilt auch hier die Kleinunternehmer-Regelung. Daher ist erst ab dem Überschreiten von € 30.000,00 USt abzuführen.
Gemischter Mitgliedsbeitrag
Dienen die Mitgliedsbeiträge nur zum Teil dem Vereinszweck, muss der Beitrag aufgeteilt werden. Ist eine Aufteilung nicht eindeutig möglich, so muss der tatsächliche Mitgliedsbeitrag geschätzt werden. Die Schätzung kann zum Beispiel erfolgen nach dem Beitrag eines vergleichbaren Vereins.
Bei kleinen Festen entsteht keine Umsatzsteuer Pflicht. Umsätze aus großen Festen sind allerdings umsatzsteuerpflichtig. Wird ein großes Fest veranstaltet, geht ohne eine Ausnahmegenehmigung die Gemeinnützigkeit für den Verein verloren.
Gemeinnützige Sportvereine sind mit ihren gemeinnützigen Tätigkeiten von der Umsatzsteuer (unecht) befreit. Eine unechte Befreiung bedeutet, dass dem Verein kein Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen in Zusammenhang stehenden Leistungen zusteht. Sie können auf diese Befreiung nicht verzichten und auch nicht zur Normalbesteuerung optieren.
Die unechte Befreiung gilt nur für den gemeinnützigen Verein. Wenn der Profibetrieb ausgelagert wird, besteht Umsatzsteuerpflicht, aber auch das Recht zum Vorsteuerabzug.
Stand: 11. Jänner 2016
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